Anpam: Die Abschaffung des nationalen Katalogs gängiger Schusswaffen wurde von Europa in einem kürzlich durchgeführten Vertragsverletzungsverfahren, dem 2336/11/Italien, ausdrücklich gefordert und bringt uns auf eine Linie mit anderen europäischen Ländern.
Die Abschaffung ermöglicht keine „Liberalisierung“ oder „Deregulierung“, da die zum Verkauf stehenden Waffen bereits durch normales nationales und europäisches Recht katalogisiert sind und immer von der National Test Bank getestet und genehmigt werden. Seine Verwendung war bereits durch frühere Gemeinschaftsgesetze und -bestimmungen nutzlos geworden.
Die im Stabilitätsgesetz zur Diskussion im Parlament vorgesehene Aufhebung des Katalogs gängiger Schusswaffen wurde von Europa im Rahmen eines kürzlich durchgeführten Vertragsverletzungsverfahrens, 2336/11/Italien, ausdrücklich gefordert. Der Katalog verstößt daher gegen das Gemeinschaftsrecht und seine Aufhebung gleicht unsere Regulierung von Sport-, Jagd- und Verteidigungswaffen an die in anderen europäischen Ländern bestehende Regelung an (insbesondere an die Regelung in wichtigen Produktionsländern wie Deutschland, Österreich, Belgien und Frankreich).
Die Abschaffung des Katalogs stellt keineswegs eine Liberalisierung dar, denn Die Bürger werden keine Waffen besitzen können, die sich wesentlich von den fast 20.000 katalogisierten Modellen unterscheiden. Tatsächlich bleiben die bereits gesetzlich vorgesehenen Kategorien allgemeiner Schusswaffen unverändert, die von berechtigten Bürgern gehalten werden können, bereits im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Richtlinie und denen der anderen Länder der Union.
Der Katalog gängiger Waffen ist in der Tat zu einem veralteten und nutzlosen Werkzeug geworden da die Definition und Unterscheidung von gewöhnlichen Waffen von militärischen Waffen (also solchen, die Bürgern gehören können und nicht gehören) bereits durch eine Reihe von Regeln entwickelt wurde, beginnend mit dem Gesetz Nr. 9 vom 1990. Juli 185, bis hin zum Dekret von des Verteidigungsministers vom 13. Juni 2003 bis hin zur Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und der sorgfältigen Spezifizierung von Kriegswaffen durch einfaches Recht.
Daran ändert sich auch nichts Die zum Verkauf stehenden Waffen sind bereits katalogisiert und nach allgemeinem nationalen und europäischen Recht zugelassen und wird immer von der National Test Bank getestet und genehmigt.
Die Maßnahme wird lediglich dazu führen, dass Kosten beseitigt werden, die nur die italienischen Hersteller belasten, besonders benachteiligt durch den langwierigen Katalogisierungsprozess für die Einführung neuer Produkte, und soll die Wettbewerbsfähigkeit Italiens in einem Sektor steigern, der trotz der Krise weiterhin exzellent ist.
Quelle: ANPAM – Nationaler Verband der Waffen- und Munitionshersteller