Arci Caccia: Für den Staatsrat ist die Ausbildung von Jagdhunden mit Schuss nicht als Jagdtätigkeit anzusehen, daher kann sie außerhalb der Fristen der Jagdordnung ausgeübt werden.
Die Ausbildung und Ausbildung von Hunden mit der Fähigkeit zum Schießen ist nicht mit der Jagd vergleichbar, bei der die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Dies wurde vom Staatsrat, Abteilung VI, vor Gericht mit einem Urteil vom 11. Februar 2013 festgestellt. Der Staatsrat „beobachtete, dass in dem durch das Gesetz vom 11. Februar 1992, Nr Die Tätigkeit der Ausbildung und Ausbildung von Hunden ist Gegenstand spezifischer und sektoraler Vorschriften in Bezug auf die gewöhnliche Ausübung der Jagd im Sinne von Artikel 157 des oben genannten Gesetzes. Der achte Absatz der Kunst. 10 mit dem Titel „Jagdfaunapläne“ des Gesetzes Nr. 157/1992 legt nämlich fest, dass die Jagdfaunapläne unter anderem lett. e), „die Gebiete und Zeiträume für die Ausbildung, Zucht und Wettkämpfe von Hunden, einschließlich auf natürliche Wildtiere oder mit dem Töten von Zuchttieren, die zu jagdbaren Arten gehören, deren Verwaltung Jagdverbänden oder Hundeliebhabern oder Einzelpersonen oder Vereinigungen übertragen werden kann Unternehmer“. Diese Tätigkeit hat einen besonderen Bezug zur Gattung der Jagd im weitesten Sinne im Sinne von Art. 12 l. zit..
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Tätigkeit der Ausbildung der Jagd auf Hunde hinsichtlich der Orte und Zeiträume der Ausübung der gewöhnlichen Jagdtätigkeit gleichzusetzen, hätte in dieser Hinsicht tatsächlich nichts entschieden, wenn er die allgemeine Jagdordnung angewandt hätte Sammlung. Andernfalls kann die Ausbildung von Hunden aufgrund einer bestimmten gesetzlichen Wahl Gegenstand besonderer Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe B sein. e), bereits erwähnt, in Bezug auf die „Zonen“ und „Zeiträume“, mit der Folge, dass die Zeitspanne der Tätigkeit bei erlaubtem Abschuss auf Nutztiere jagdbarer Arten nicht zwingend mit diesen übereinstimmen muss normalerweise durch Kunst festgelegt. 18 Gesetz Nr. 157 von 1992 zur Tötung von Tieren, die zur wildlebenden Fauna gehören.
Aus einem anderen Blickwinkel wurde hervorgehoben, dass die Ausbildung und Ausbildung von Jagdhunden konzeptionell darauf abzielt, die Fähigkeiten und Geschicklichkeit dieser Tiere beim Suchen und Apportieren von Wild zu erwerben, und sich daher ergibt, in einer vorbereitenden und funktionalen Funktion in Bezug auf die Jagdzeiten des Kalenderjahres, in deren Rahmen die zuvor erworbenen Fähigkeiten eine fruchtbare Verwendung finden müssen. Gerade die besonderen Anforderungen an die Ausbildung von Hunden erfordern einen längeren Zeitraum als für die normale Jagdtätigkeit auf Wildarten zu erwarten ist.
Neben der territorialen Lage in bestimmten Gebieten unterscheidet sich die Hundeerziehungstätigkeit nach der oben genannten Rechtsprechung von der gewöhnlichen Jagdtätigkeit auch für das Objekt, das durch Art. 10, Absatz 8, zit., Auch unter Bezugnahme auf „Zuchttiere jagdbarer Arten“, ein anderer Begriff als „wild lebende Tiere“, auf die sich die Tötungs- und Fanghandlungen beziehen, die gemäß Art. 12 Gesetz Nr. 157/1992, stellen die ordentliche Jagdübung dar, vorbehaltlich der im folgenden Artikel 18 genannten Fristen.
In diesem Fall ist das Schießrecht nur für Exemplare zulässig, die zu dem begrenzten und ausschließlichen Zweck aufgestellt wurden, die Ausübung der in Artikel 10 Absatz XNUMX des Gesetzes vorgesehenen Tätigkeit in den dafür vorgesehenen Bereichen zu ermöglichen. zitiert, die, wie bereits ausgeführt, vom Gesetz mit Spezialitätscharakter angenommen wird.
Die Bestimmungen der Kunst. 30, Absatz 4, des Veneto Regionalgesetzes Nr. 50 von 1993, der sich auf die Aktivitäten bezieht, die innerhalb der Agrotourismus-Jagdunternehmen durchgeführt werden können, während die angefochtene Bestimmung von Anhang B des Beschlusses des Provinzialrates von Verona Nr. 25 von 2008 bezieht sich auf die speziellen Bereiche für Hunde, die in den Unternehmen selbst identifiziert wurden ".
23 Mai 2013
Bogenjagd