Die Wahl der Toskana
Die Resolution für die Rücknahme der Ausnahmeregelung für die Art Star. Im Einzelnen legt die Resolution Folgendes fest:
in Übereinstimmung mit den Artikeln 37 bis ff. des Regionalgesetzes 3/1994 und aus den in der Einleitung dargelegten Gründen den Fang der Starart (Sturnus vulgaris) in Abweichung von der Pirsch gemäß der Richtlinie 2009/147/EG zu genehmigen, Kunst. 9, Absatz 1, Buchstabe a), um schwerwiegende Schäden an lokalen landwirtschaftlichen Kulturen in der gesamten Region zu verhindern, wenn Kulturpflanzen und landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Punkt 2 vorhanden sind, an den Tagen der vorzeitigen Öffnung der Jagd, die vom Regionalrat genehmigt wurden, und im Zeitraum vom 17. September 2023 bis einschließlich 17. Dezember 2023;
um festzustellen, dass die Rücknahme des Stares (Sturnus vulgaris) ausnahmsweise auf folgende Weise erfolgen muss:
a) In Weinbergen, Olivenhainen und Obstgärten sowie in deren Nähe im Umkreis von 100 Metern ist die Probenahme auch bei verstreuten Vegetationskernen (mindestens zwei Pflanzen) zulässig, sofern diese sich im Freiland befinden;
b) in Gegenwart hängender Früchte und in Gebieten, in denen unblutige Abwehrsysteme zum Schutz der Pflanzen vorhanden sind;
Anzahl der Köpfe
in Umsetzung dieser Bestimmung die Gesamtzahl der Stare (Sturnus vulgaris), die im Jahr 20.000 in der Toskana gefangen werden dürfen, auf 2023 festzusetzen;
Zur Überwachung der Beprobungsgrenzen für die Starart (Sturnus vulgaris) und zur Anordnung einer möglichen vorzeitigen Aussetzung der Beprobung soll festgelegt werden, dass Jäger, die eine abweichende Jagd auf die Art durchführen wollen, sich verpflichtend registrieren und die regionale Jagdkarte verwenden müssen digital (Toscaccia-Anwendung) zum Kommentieren vernichteter Tiere;
zu erlauben, dass der Star (Sturnus vulgaris) ausschließlich von in der Toskana ansässigen Jägern für maximal zwanzig Gesamtköpfe pro Tag und insgesamt einhundert Gesamtköpfe pro Jäger für den gesamten Zeitraum (1. September – 17. Dezember 2023) mit der Verwendung von der Pirsch genommen wird Schrotflinte mit glattem Lauf für bis zu zwei Schuss oder halbautomatischer Repetierflinte, wobei das Magazin nicht mehr als zwei Patronen mit einem Kaliber von höchstens zwölf enthält;
die Verwendung von Ködern der Referenzart nicht zuzulassen;
den Verkauf gefangener Stare (Sturnus vulgaris) zu verbieten;
Es ist festzulegen, dass alle gesammelten Tiere unverzüglich nach der Bergung im entsprechenden Abschnitt für Entnahmen in Abweichung von der digitalen regionalen Jagdkarte (Toscaccia-App) gekennzeichnet werden müssen.
mit der Meldung der in Anwendung dieser Bestimmung vorgenommenen Abhebungen innerhalb der durch die geltende Gesetzgebung festgelegten Fristen fortzufahren;
die zuständige Struktur des Regionalrates als die Behörde zu benennen, die befugt ist, zu erklären, dass die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
anzuerkennen, dass die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen dieser Resolution den in Artikel 51 des Regionalgesetzes 3/94 genannten Wachen übertragen wird;
Zusätzliche Bestimmungen
Außerdem wird Folgendes festgelegt:
anzuerkennen, dass die Durchführung der Interventionen in Übereinstimmung mit den in Artikel 19 bis des Gesetzes 157/1992 genannten Verfahren erfolgt;
dass die Nichteinhaltung dieses Beschlusses gemäß Art. 58 Bst. q) Regionalgesetz 3/94;
festzustellen, dass die Region im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Verzögerungen oder Fehlern bei der Übermittlung von Daten über die digitale Jagdkarte bei Erreichen von 19.500 geschlachteten Tieren die Aussetzung der Abgabe vorsieht. Jede Aussetzung der Probenahme wird über die Toscaccia APP (digitale Jagdkarte) oder damit verbundene Systeme gemeldet (Quelle: FIDC-Uct).