Der Dritte Abschnitt des Kassationsgericht hat sich in der Vergangenheit zu dem Begriff geäußert Jagdübung. Nach Ansicht der Richter ist unter diesem Begriff nicht nur das Fangen und Töten von Wild zu verstehen, sondern auch die vorbereitenden Tätigkeiten und die Vorbereitung der Mittel und Wege jede andere Handlung, die auf den späteren Widerruf abzielt. Darüber hinaus lässt sich aus der Gefahrensituation auf die Eignung und Ausübung der Jagd schließen.
Das Eingreifen der Hermeline wurde notwendig, nachdem gegen zwei Personen Geldstrafen verhängt worden waren, weil sie nachts gejagt hatten. mit einem Karabiner mit aktiver Vorrichtung und einem mit drei Patronen bestückten Magazin: Die Ziele waren auch mit Autoscheinwerfern und Taschenlampen beleuchtet worden. Beide beantragten die Aufhebung des Urteils, da das Tribunal (laut ihrer Verteidigungsthese) ignoriert hatte, dass sie sich nachts im Wald befanden Suchen Sie nach ihrem Hund, der verirrt ist.
Darüber hinaus hätte das Vorhandensein des Karabiners die Jagdhaltung verschwinden lassen, da er ungeladen und in einer von der Munition getrennten Hülse war. Die Berufung wurde jedoch für unzulässig erklärt. Das Vorhandensein des Gewehrs, der Munition und das Einschalten der Lichter überzeugten die Kassation davon Die Einstellung war praktisch Jagd, wie zunächst erläutert, um das Konzept der Jagd zu verdeutlichen.