Das Landesverwaltungsgericht für die Emilia Romagna (Zweiter Abschnitt) erließ den Beschluss über die eingelegte Berufung Liga zur Abschaffung der Jagd (Lac), WWF, Lipu, Lav die die Aussetzung des regionalen Jagdkalenders forderte. Hervorzuheben ist die Begründung des Landesverwaltungsgerichts, das nach Feststellung der Unzulässigkeitseinrede "für das Versäumnis, mindestens eine Gegenpartei zu benachrichtigen, da der Jagdkalender ein allgemeiner Verwaltungsakt ist, damit keine Gegeninteressenten ermittelt werden, deren Mitwirkung für die Verhandlung erforderlich ist" und zu unterwerfen SIEG wie "bereits für den Regionalen Wildtierjagdplan 2018-2023 geäußert", geht auf die Abweichungen von der Stellungnahme ein ISPRA bezüglich des Schlusstermins der Jagdsaison für einige Zugvogelarten.
Der TAR betonte nämlich, dass "dieselben von ISPRA berücksichtigten Daten (KCs-Daten 2021) sind angesichts der mangelnden Kohärenz der von den einzelnen Staaten bereitgestellten Daten, insbesondere in Bezug auf, nicht ganz friedlich diejenigen, die auf dem Mittelmeerbecken bestehen„und dass ISPRA eine „unverbindliche Meinung ist, von der die Region mit artikulierter technischer/ermessensbedingter Motivation abgewichen ist“.
Hinzu kommt die „befürchtete Gefahr“, die in der Berufung ohne Berücksichtigung der in der Vorschrift, deren Aussetzung beantragt wird, bezeichneten unterschiedlichen Arten jedenfalls ganz allgemein ins Auge gefasst wird, es ist jedoch nicht aktuell, die sich auf das Datum des Kalenderschlusses im Januar 2023 bezieht, der für 2 Arten um etwa zehn Tage in Bezug auf das ISPRA-Gutachten verschoben wurde, unter Einhaltung der Frist von Ende Januar, die im angegeben ist Nr. 157/1992". Darüber hinaus verurteilte die TAR die Beschwerdeführer „auf Kosten dieser Phase"Noch nicht einmal die fast übliche Entschädigungsformel derselben anwenden (Quelle: Jagdverband).