„Ein Schüler brachte eine Schrotpatrone in die Schule“ aus der Beschwerde des Grundschulleiters Orta di Atella Gegen den Kindesvater wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das mit dem Widerruf des Waffenbesitzes endete. Es wurde vor der TAR diskutiert, nachdem der Vater Berufung gegen die Präfektur eingelegt hatte, die die Erneuerung des Waffenscheins verweigert hatte. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurden die vorgenannten Waffen in einem Zustand von gefunden ordentliches Sorgerecht, in einem gepanzerten Gewehrkoffer mit regelmäßiger Verriegelung durch Senden.
Die TAR wies die Beschwerde zurück und hielt sie für unbegründet, weil „das Verbot der Entdeckung folgt, in der Verfügbarkeit von minderjähriges Kind des Antragstellers, insbesondere durch den Direktor der Grundschule, die er besuchte, eine 12-Gauge-Schrotflintenpatrone, die mit der legalen Waffe seines Vaters kompatibel war. Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unzuverlässig sei, offensichtlich grob fahrlässig die Verwahrung von Waffe und Munition herbeigeführt, um dem Minderjährigen Zugang und Festnahme zu ermöglichen.
Zudem sanktioniert das Haftverbot kein strafbares Verhalten, sondern betrifft vorsorglich nicht voll vertrauenswürdiges Verhalten bzgl die Aufbewahrung und Verwendung der verwahrten Waffen, um sie, wie im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen, am Betreten zu hindern in der Verfügbarkeit anderer Unbefugter und nicht vollständig vor der Gefahr ihrer Handhabung gewarnt.
Die Unzuverlässigkeit des Menschen wurde daher von der zuständigen Verwaltung nicht widersinnig auf der Grundlage des Verfahrens gefolgert erworbene Elemente, deren Relevanz durch die im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Abzüge keineswegs beseitigt wird. Die Tatsache, dass das Gewehr zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ordnungsgemäß bewacht war, schließt nämlich keineswegs die fehlerhafte Aufbewahrung aus, die vielmehr durch die nachgewiesen wird Temperieren der Kartusche, wie erwähnt mit der gehaltenen Waffe vereinbar, in der Verfügbarkeit des Minderjährigen und nicht anderweitig begründet“ (Casertace.net).