Das Gesetz definiert sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend, welche Mittel für die Jagd nicht zulässig sind.
Schrotflinten mit glattem Lauf mit einer Stärke von mehr als 12 (wie die alten Stärken 4, 8, 10 oder die Spingarde, die früher in einigen italienischen Regionen zur Jagd auf Wasservögel verwendet wurde).
Gezogene Jagdgewehre mit einem Kaliber kleiner als 5,6 mm (z. B. das Militärkaliber 5,56 der NATO) und mit einer Hülse kleiner als 40 mm (z. B. viele Fälle von automatischen Schusswaffen – Maschinengewehre oder Halbautomatiken – Pistolen)
Armbrüste
Köder
Tellereisen
Feuerwaffen Ausgestattet mit einem Schalldämpfer
Sprintwaffen durch Beute aktiviert
Schnürsenkel
Fallen
Bögen
Vergiftete Häppchen
Klebestoffe einschließlich Mistel
Druckluftwaffen
Bögen