Das Gesetz definiert die Mittel und Werkzeuge zur Ausübung der Jagdtätigkeit:
Schrotflinte mit glattem Lauf (Monokel, Schrotflinte, überlagert) mit einem Kaliber von nicht mehr als 12 und bis zu zwei Schüssen. Schrotflinte mit glattem Lauf (halbautomatisch) mit einem Kaliber von nicht mehr als 12 und bis zu drei Schuss, mit halbautomatischer Repetition, mit einem Schuss im Lauf und bis zu maximal zwei im Magazin.
Gewehr mit gezogenem Kernlauf (Gewehr) mit entweder manuellem oder halbautomatischem Repetierladesystem mit einem Kaliber von mindestens 5,6 mm und einer leeren Patronenhülse von mindestens 40 mm.
Bogen jeder Rechnung.
Falco
Zusätzlich zu den oben genannten kann der Jäger scharfe und spitze Waffen tragen, die nicht zum Töten von Tieren verwendet werden können, aber zum Häuten oder Öffnen von Gängen in der Vegetation geeignet sind. Während der Ausübung der Jagdtätigkeit ist der Jäger gesetzlich verpflichtet, die Hülsen abgefeuerter Patronen zu bergen, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu schützen.